Buchhaltung

Jahresabschlüsse 2021

02.2022 - Um eine fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni gewährleisten zu können, möchten wir Sie daran erinnern, bitte bis spätestens zum 18. März 2022 alle noch fehlenden Belege für das Haushaltsjahr 2021 über DATEV einzureichen

Sehr geehrte H. H. Pfarrer,
sehr geehrte Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger,
sehr geehrte Mitglieder der Kirchenverwaltung,

Vielen Dank für Ihr andauerndes Engagement in der Kirche vor Ort, das wir tatkräftig unterstützen und Sie bei Ihren Aufgaben verständnisvoll beraten wollen.

Eine der wichtigsten Aufgaben der Kirchenverwaltung im neuen Jahr ist die Erstellung des Jahresabschlusses innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres (Art. 31 Abs. 1 KiStiftO). Haushaltsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr, kann vereinzelt aber auch abweichen. Insbesondere bei Kindertageseinrichtungen spielen auch das Kindergartenjahr (1.9. bis 31.8.) und darüber hinaus etwaige in der Betriebskostendefizitvereinbarung mit der Kommune vereinbarte vertragliche Fristen zur Erstellung der Abrechnung eine wesentliche Rolle. Es ist im Interesse der Kirchenverwaltung und einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, diese gesetzlichen und vertraglichen Fristen und Termine im Blick zu haben.

Die Abteilung Stiftungswesen stellt Ressourcen bereit, um Sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses bestmöglich zu unterstützen und Ihnen ein Zahlenwerk zu liefern, das Ihnen sowohl die Finanzsituation der Kirchenstiftung veranschaulicht als Ihnen auch die Planung für die Zukunft ermöglicht. Um dies darstellen zu können ist zwingend erforderlich, dass der Abteilung Stiftungswesen die Buchungsbelege des vergangenen Jahres umfassend und zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Ohne vollständige Buchungssätze ist eine rechts- und revisionssichere Erstellung des Jahresabschlusses leider unmöglich.
 
Wir bitten Sie daher, bis spätestens zum 18. März 2022 alle noch fehlenden Belege für das Haushaltsjahr 2021 über DATEV einzureichen, um ausreichend Zeit zu haben, einen qualitativ hochwertigen Jahresabschluss für Sie zu erstellen. 
Bitte beachten Sie, dass wegen der begrenzten Ressourcen und des mit der Erstellung aller Abschlüsse verbundenen Arbeitsaufkommens alle Belege, die nach diesem Datum eingereicht werden, unter Umständen nicht mehr hinreichend für den Jahresabschluss 2021 verwendet werden können. Eine fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni des Jahres kann dann leider nicht mehr gewährleistet werden.

Mit dem Berichtsjahr 2021 erfolgte ebenfalls der Wechsel von der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Art. 31 Abs. 2 KiStftO) hin zur kaufmännischen doppelten Buchführung (Art. 31 Abs. 3 KiStiftO). Die damit verbundenen Änderungen und zusätzlichen Informationen des Abschlusses bringen wir Ihnen gerne in einem Seminarformat näher, zu welchem Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch die entsprechende Einladung erhalten.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Verwaltungskoordinator oder Buchhalter. 


Ihre Abteilung Stiftungswesen. 
 

Verfasser: Dr. Patrick Reindl
Bildquelle: unsplash.com